Steuernachfolge bei Übernahme eines Teilvermögens

MWST
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Angelina Sulzer
Angelina Sulzer
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17.8.2021
Steuernachfolge bei Übernahme eines Teilvermögens

Steuernachfolge bei Übernahme eines Teilvermögens

Infolge eines Bundesgerichtsurteils vom 21. Februar 2020 (2C_923/2018) hat die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST, ihre erstmalige Praxisfestlegung über die Steuernachfolge am 20. Mai 2021 publiziert.

Ausgangslage

Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Das bedeutet insbesondere, dass der Erwerber auch für Steuerforderungen haftet, die vor der Übertragung entstanden sind. Der bisherige Steuerschuldner (Veräusserer) haftet mit dem neuen Steuerschuldner (Erwerber) noch während dreier Jahre seit der Mitteilung oder Auskündigung der Übertragung solidarisch für die Steuerschulden, welche vor der Übertragung entstanden sind (Art. 15 Abs. 1 Bst. d MWSTG).

Steuernachfolge / Haftung bei der Übernahme eines Gesamtvermögens

Bei der Übernahme eines Gesamtvermögens liegt nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG eine Steuernachfolge vor. Das bedeutet, dass bei der Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven der neue Eigentümer der Steuernachfolger des alten Eigentümers für sämtliche MWST-Rechte und Pflichten ist.

Steuernachfolge /Haftung bei der Übernahme eines Teilvermögens

Bei der Übernahme eines Teilvermögens (Art. 101 MWSTV) wird neu unterschieden zwischen Übernahme eines Teilvermögens unterunabhängigen Dritten

  • Übernahme eines Teilvermögens unter eng verbundenen Personen
  • Übernahme eines Teilvermögens unter unabhängigen Dritten

Bei der Übernahme eines Teilvermögens unter eng verbundenen Personen i. S. v. Art. 3 Bst. h MWSTG liegt eine Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG vor. Der neue Eigentümer ist nach wie vor der Steuernachfolger des alten Eigentümers für sämtliche MWST-Rechte und -Pflichten ist. Der alte Eigentümer haftet solidarisch während drei Jahren nach der Übertragung für die Steuerschulden, welche vor der Übertragung entstanden sind (Art. 15 Abs. 1 Bst. d MWSTG).

Bei der Übernahme eines Teilvermögens unter unabhängigen Dritten liegt neu keine Steuernachfolge vor. Der neue Eigentümer haftet nicht für MWST-Forderungen, die vor der Übertragung entstanden sind.

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