“Pensionskassen sind steuerbefreit.” JEIN!

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Franziska Bur Bürgin
Franziska Bur Bürgin
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20.9.2018
“Pensionskassen sind steuerbefreit.” JEIN!

Pensionskassen sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Darüber geht oft vergessen, dass es noch andere Steuerarten gibt, von denen Pensionskassen nicht befreit sind. An erster Stelle sind die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu nennen. Im heutigen Blog-Beitrag soll es aber um eine andere Steuer gehen: die Umsatzabgabe.

Die Umsatzabgabe ist im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (kurz: Stempelgesetz, StG; SR 641.10) geregelt. Sie ist zum einen eine Transaktionssteuer und zum anderen eine Selbstveranlagungssteuer. Für Pensionskassen erweist sie sich gelegentlich als tückisch.

Welche Transaktionen sind umsatzabgabepflichtig?

Vereinfacht dargestellt, wird die Umsatzabgabe auf dem Kauf resp. Verkauf oder der Vermittlung in- und ausländischer Wertschriften (Aktien, Obligationen, kollektive Kapitalanlagen etc.) erhoben. Der Katalog der sogenannten steuerbaren Urkunden, deren entgeltlicher Handwechsel die Umsatzabgabe auslöst, findet sich in Art. 13 Abs. 1 StG. Weitere Einzelheiten sind im Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Nr. 12/2011 geregelt.

Die Umsatzabgabe beträgt 1.5 Promille vom Entgelt, wenn inländische Wertschriften gekauft, verkauf oder vermittelt werden, und 3 Promille, wenn es um ausländische Wertschriften geht.

Damit die Umsatzabgabe ausgelöst wird, muss ein Effektenhändler als Käufer, Verkäufer oder als Vermittler an der Transaktion beteiligt sein. Er ist denn auch für die  Ablieferung der Stempelabgabe an den Bund und für das Führen eines Umsatzregisters verantwortlich.

Sind mehrere Effektenhändler an einer Transaktion beteiligt (z.B. auf Käufer- und Verkäuferseite), so liefert jeder von ihnen die halbe Abgabe ab. Damit ein Effektenhändler weiss, dass sein Gegenüber ebenfalls Effektenhändler ist, tauscht man untereinander eine Karte (sogenannte “blaue Karte”) aus, auf der die Registrier-Nummer des jeweiligen Effektenhändlers vermerkt ist.

Warum ist die Steuer für Pensionskassen tückisch?

Als Effektenhändler gelten primär Banken und bankähnliche Finanzgesellschaften. Dabei bleibt es aber nicht:

Unter dem Stempelgesetz sind u.a. Pensionskassen Effektenhändler, sobald sie in ihrer letzten Bilanz steuerbare Urkunden im Wert von CHF > 10 Mio. ausweisen.

Ist also jede Pensionskasse, die für mehr als 10 Mio. in- und ausländische Aktien und Obligationen hält, Effektenhändler und damit umsatzabgabepflichtig für alle entgeltlichen Wertschriftentransaktionen? Ja!

In der Praxis hat der Effektenhändler-Status aber oft gar keine Auswirkungen. Ist nämlich an einer Transaktion (Kauf/Verkauf) eine Bank als Partei oder Vermittlerin beteiligt, so dürfen die übrigen Effektenhändler ihr die Ablieferung der (ganzen) Abgabe und das Führen des Umsatzregisters überlassen und brauchen selber nichts zu tun. Das Formular Nr. 9, mit dem Effektenhändler periodisch ihre steuerbaren Transaktionen gegenüber der ESTV deklarieren, gibt die Pensionskasse dann leer ab. Die Bank belastet ihr ihren Anteil an der Umsatzabgabe mit den Transaktionskosten.

Tückisch wird es nun aber, sobald Transaktionen anstehen, bei denen für einmal keine Bank involviert ist. Dazu können namentlich Umstrukturierungen wie z.B. eine Vermögensübertragung zwischen zwei Pensionskassen gehören,

denn sobald nebst Wertschriften auch Verpflichtungen übertragen werden, liegt eine entgeltliche Transaktion und damit grundsätzlich ein Umsatzabgabe-Tatbestand vor.

Erfüllt die Umstrukturierung (z.B. also die Vermögensübertragung) alle Anforderungen, um nach Gesetz und Praxis bei den direkten Steuern als steuerneutrale Umstrukturierung zu gelten (vgl. dazu Kreisschreiben ESTV Nr. 5/2004), entfällt auch die Umsatzabgabe. Da Pensionskassen von den direkten Steuern aber befreit sind, geht oft vergessen, sich nach diesen Anforderungen zu richten.

Was hat es mit der Eigenschaft als Selbstveranlagungssteuer auf sich?

Das Wesen der Umsatzabgabe als Selbstveranlagungssteuer bringt es mit sich, dass – wie der Name sagt – die steuerpflichtige Person (z.B. also die Pensionskasse) selber für die korrekte Veranlagung und Ablieferung der Steuer (Umsatzabgabe) verantwortlich ist. Die ESTV beschränkt sich darauf, gelegentlich Kontrollen (sog. Revisionen) durchzuführen. Werden dabei Fehler in der Selbstveranlagung entdeckt, wird die Steuer samt Verzugszins nacherhoben. Auch wenn die Steuersätze bei der Umsatzabgabe nicht so hoch sind, kann die Überraschung dennoch unliebsam sein, v.a., wenn ganze Pensionskassenvermögen zwischen zwei Kassen bewegt werden.

Es ist also ratsam, sich vorgängig kundig zu machen und bei grossen Transaktionsvolumina die steuerlichen Folgen vorgängig mit der ESTV abzusprechen.

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