Streitgegenstand dieses Verfahrens war die mwst-liche Qualifikation von Vereinsbeiträgen. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Mitgliederbeiträge der MWST unterliegen oder nicht. Konkret geht es um den Verein Agglo Basel, der im Juli 2014 gegründet wurde. Mitglieder dieses Vereins sind mehrere Schweizer Kantone sowie je eine deutsche und eine französische Gemeinde. Gemäss seiner Statuten erfüllt der Verein Agglo Basel u.a. folgende Aufgaben:
- Erarbeitung und Weiterentwicklung der Agglomerationsprogramme sowie Vertretung derselben gegenüber dem Bund;
- Öffentlichkeitsarbeit und
- Erschliessen von Finanzierungsquellen.
Die Aufwendungen des Vereins, insbesondere die Personalkosten, die Kosten für den Betrieb der Geschäftsmittel sowie die Projektmittel, werden durch die Mitgliederbeiträge gedeckt. Auf Anfrage des Vereins Agglo Basel, ob die Mitgliederbeiträge der MWST unterliegen, entschied die ESTV im Mai 2015 mit Verfügung, dass diese Mitgliederbeiträge zu versteuern seien. Aber sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesgericht waren – zwar mit unterschiedlicher Begründung – anderer Meinung…
Während das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 10. November 2015 (A-4118/2015) noch zum Schluss kam, bei den Mitgliederbeiträgen handle es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Umsatz, entschied das Bundesgericht, dass zwischen dem Verein Agglo Basel und seinen Mitglieder kein Leistungsaustausch vorliegt (BGE 2C_1104/2015).
Für die mwst-liche Einordnung von Mitgliederbeiträgen ist entscheidend, ob sie Teil eines Leistungsaustausches sind. Fehlt es an einem mwst-lich relevanten Leistungsaustausch zwischen Mitglied und Vereinigung, sind die Beiträge der Mitglieder als sog. echte Mitgliederbeiträge zu qualifizieren. Bei diesen handelt es sich um „Nichtumsätze“, welche nicht in den Geltungsbereich der MWST fallen. Weil der Verein Agglo Basel bei seinen Projekten das gesamte Agglomerationsgebiet berücksichtigen muss – unabhängig davon, ob die betroffenen Teilgebiete Vereinsmitglieder sind oder nicht – führt der Verein Agglo Basel die Projekte nicht im Auftrag der Mitglieder durch. Kommt hinzu, dass sich die Projektarbeiten des Vereins Agglo Basel nicht auf die einzelnen Mitglieder resp. Mitlgiederbeiträge zuordnen lassen. Ein weiteres Argument des Vereins Agglo Basel überzeugte auch das Bundesgericht: die deutsche und französische Teilgebiete profitierten in der Vergangenheit auch ohne strukturelle Einbindung und ohne Beitragspflicht von den früheren Agglomerationsprojekten. Erst als die beiden Gemeinden dem Verein später beigetreten sind, verpflichteten sie sich zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Leistungen des Vereins – für das Gesamtgebiet der Agglomeration – und der Bezahlung der Mitgliederbeiträge durch die einzelnen Teilgebiete.
Mangels Leistungsaustausch zwischen dem Verein Agglo Basel und seinen Mitgliedern, ist auch auch nicht weiter zu prüfen, ob es sich um eine von der Steuer ausgenommene Leistung handelt. Somit sind die Mitgliederbeiträge durch den Verein Agglo Basel nicht zu versteuern. An dieser Qualifikation dürfte sich auch mit dem teilrevidierten MWSTG, welches nun definitiv per 1. Januar 2018 in Kraft tritt, nichts ändern.