In den Entscheiden 2C_1166/2016, 2C_1167/2016 vom 4. Oktober 2017 (veröffentlicht am 7. November 2017) befasst sich das Bundesgericht mit der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten und den Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften sowie deren Abgrenzung von wertvermehrenden Aufwendungen.
Im beurteilten Fall geht es um ein im Geschäftsvermögen stehendes Mehrfamilienhaus im Kanton Freiburg. Die kantonale Steuerverwaltung ging gegen ein Urteil des Kantonsgerichts vor, welches dem Steuerpflichtigen den Abzug von rund 2/3 der geltend gemachten Unterhaltskosten zugestand (die Steuerverwaltung hatte lediglich einen Abzug von 1/3 der Kosten gewährt).
Das Bundesgericht macht – mit vielen Verweisen auf die Praxis – eine tour d’horizon der Begriffe “Unterhaltskosten”, “Anlagekosten”, “Instandstellungskosten” und “wertvermehrenden Aufwendungen” bei privaten Liegenschaften. Dann widmet es sich bezüglich Liegenschaften im Geschäftsvermögen ausgiebig der Frage:
ob Instandstellungs- bzw. Instandsetzungskosten im geschäftlichen Bereich von vornherein vom Abzug ausgeschlossen sind – zumindest dann, wenn der Buchwert der Liegenschaft zuvor im selben Umfang abgeschrieben worden war.
Im Ergebnis schützt das Bundesgericht den Vorentscheid des Kantonsgerichts und kommt zum Schluss, dass auch bei Geschäftsliegenschaften im Einzelfall (analog zu Privatliegenschaften) zu prüfen ist, ob Instandstellungskosten werterhaltend oder wertvermehrend sind. Im Entscheid bleibt jedoch offen (da nicht gerügt), wie die wertvermehrenden Kosten (gemäss Art. 34 lit. d DBG) für Selbständigerwerbende genau zu ermitteln sind.