Keine “anpassungsfähige Altersvorsorge” nach PwC-Modell für laufende Renten

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Franziska Bur Bürgin
Franziska Bur Bürgin
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7.12.2017
Keine “anpassungsfähige Altersvorsorge” nach PwC-Modell für laufende Renten

Im gestern veröffentlichten Urteil 9C_234/2017 hat das Bundesgericht die Umstellung bereits laufender Renten zum Modell der anpassungsfähigen Altersvorsorge beurteilt. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Umstellung unzulässig ist.

Vereinfacht dargestellt, teilt das Modell, das die Pensionskasse der PwC einführen wollte, Altersrenten in zwei Komponenten auf:

  • einen unveränderlich geschuldeten Basisteil und
  • einen variablen Bonusteil.

Das BVG-Obligatorium ist durch den Basisteil stets abgedeckt. Der rein auf das Überobligatorium entfallende Bonusteil kann alle drei Jahre, gestützt auf die finanzielle Situation der Kasse in den Vorjahren, angepasst werden. Die Anpassungen dürfen nicht mehr als 2% ausmachen.

Trotz dieser moderaten Ausgestaltung ist unter rechtlichen Gesichtspunkten problematisch, dass die Kasse das Modell für bereits laufende Renten einführen wollte und dass damit diese laufenden Renten künftig (grundsätzlich zeitlich reduziert) unter das heutige Leistungsniveau hätten absinken können. Dieser Nachteil wird laut Bundesgericht nicht dadurch egalisiert, dass die Renten bei guten Anlageergebnissen künftig auch hätten erhöht werden können. Aus rechtlicher Sicht zu beurteilen war also nur die Frage, ob es zulässig ist, dass unter dem neuen Modell bereits laufende Renten künftig unter das bisherige Rentenniveau absinken könnten.

Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen war Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG. Nach dieser Bestimmung dürfen laufende Renten im Überobligatorium zwecks Sanierung angetastet werden. Allerdings – und das ist entscheidend – dürfen nur in den letzten 10 Jahren freiwillig gewährte Rentenerhöhungen (temporär) rückgängig gemacht werden. Gesetzlich oder reglementarisch geschuldete Renten dürfen nicht gemindert werden.

Das Modell der anpassungsfähigen Altersvorsorge ist mit dieser Bestimmung nicht vereinbar, weil damit

  1. in reglementarisch geschuldete Renten eingegriffen wird (wenngleich nur im Überobligatorium) und
  2. weil die Umstellung im konkreten Fall ausserhalb einer Unterdeckung, somit nicht zu Sanierungszwecken, eingeführt werden sollte.

Die Kasse hatte argumentiert, Art. 65d Abs. 3 ilt. b BVG regle nur gerade den Fall von Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung. Für alle übrigen Situationen sei damit nichts gesagt. Dem hielt das Bundesgericht (wohl nicht ganz unerwartet) entgegen, dass wenn bereits bei Unterdeckung ein Eingriff nur in nicht reglementarische Renten zulässig sei, ein Eingriff in reglementarisch geschuldete Renten ausserhalb einer Unterdeckung von vorn herein ausser Frage stehe.

Zum Schluss bleibt anzumerken, dass sich die Beurteilung des Bundesgerichts ausschliesslich auf die rückwirkende Einführung des Modells der anpassungsfähigen Altersrente bezieht. Als problematisch beurteilt wurde also nur der Eingriff in bereits laufende Renten, nicht das Modell an sich.

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