Ist der Handel mit Emissionsrechten von der Steuer ausgenommen?

MWST
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Jeannette Bucher
Jeannette Bucher
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24.4.2017
Ist der Handel mit Emissionsrechten von der Steuer ausgenommen?

Der Titel hätte auch lauten können: greift die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e (Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs) MWSTG nur für die Finanzbranche? Diese Frage ist klar mit nein zu beantworten. Denn seit Einführung des neuen MWSTG am 1. Januar 2010 bestimmt sich die Frage, ob eine Leistung von der Steuer ausgenommen ist, ausschliesslich nach deren Gehalt (und unabhängig davon, wer die Leistung erbringt oder empfängt).

Nicht so einfach beantwortet sich die Frage, ob der Handel mit Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten mit oder ohne MWST in Rechnung zu stellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil des BVGer vom 11.04.2017; A-5769/2016) hat sich eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Von der Steuer ausgenommen sind nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG die „Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen“.

Ein Wertpapier liegt deshalb nicht vor, weil der Wertpapiercharakter nur dann zu bejahen wäre, wenn das Innehaben einer Urkunde erforderlich ist, um das verbriefte Recht geltend zu machen. Die im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate sind im Emissionshandelsregister einzutragen. Das gleiche gilt auch für die Übertragung der mit ihnen zusammenhängenden Rechte.
Entgegen der Auffassung der ESTV kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei den Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten auch nicht um Wertrechte handelt. Die Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate verkörpern vorliegend keine Rechte, sondern bestätigen lediglich konkret durchgeführte Emissionsminderungsmassnahmen. Mit anderen Worten stellt der Handel Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten zwar ein Handel mit Werten, nicht jedoch ein Handel mit Rechten dar.
Weiter kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Kaufverträge betreffend Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten nicht als Derivate im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG gelten. Zwar können die Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate als mögliche Basiswerte (sog. underlyings) für Derivate qualifizieren, hingegen lassen sich blosse Kaufverträge über Emissionsminderungszertifikate nicht als Derivate betrachten.
Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss (und gibt der beschwerdeführenden MWST-Gruppe Recht), dass der Handel mit Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten (sog. Spotverkäufe) steuerbar ist. Allerdings qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Forward- und Optionsverkäufe im Zusammenhang mit den Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten als von der Steuer ausgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet den Entscheid damit, dass sowohl Forwards als auch Optionen zu klassischen derivativen Finanzinstrumenten gehören.

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