MWST-Grundsatz:
Spenden werden ohne Gegenleistung ausgerichtet und führen deshalb nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 18 Abs. 2 Bst. d MWSTG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 MWSTG).
MWST-Folgen bis zum 30. Juni 2019:
Gemäss Ziffer 2.1.2 der MWST-Info 05 „Subventionen und Spenden“ gehören die Spenden nicht zum massgebenden Umsatz für die Kürzung der Vorsteuern und sind nicht in den Umsatzschlüssel für die Vorsteuerkürzung miteinzubeziehen, sogar dann nicht, wenn die steuerpflichtige Person nebst den steuerbaren Einnahmen und den Spenden auch von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt.
NEU! MWST-Folgen ab dem 01. Juli 2019:
Für die Berechnung der Vorsteuerkürzung sind die Spenden NEU in den Gesamtumsatz miteinzubeziehen, auch bei Vorsteuerkürzung aufgrund erhaltener Subventionen für die Deckung eines Betriebsdefizits (Art. 75 Abs. 3 MWSTV).
Was für Auswirkungen hat diese neue MWST-Regelung auf die Vorsteuerkürzung?
Beispiel ohne von der Steuer ausgenommene Umsätze
Eine steuerpflichtige Person erzielt folgende Einnahmen:
Lösung bis zum 30. Juni 2019:
Die Subventionen betragen 27,78% des Gesamtumsatzes. Die Vorsteuern sind deshalb um 27,78% zu kürzen.
Lösung ab dem 01. Juli 2019:
Die Subventionen betragen 25% des Gesamtumsatzes inkl. Spenden. Die Vorsteuern sind deshalb nur um 25% zu kürzen.
Fazit:
Durch die Neuregelung beim Erhalt von Subventionen für die Deckung eines Betriebsdefizits bzw. durch das Miteinbeziehen der Spenden als Nicht-Entgelt in den Gesamtumsatz vermindert sich die vorzunehmende Vorsteuerkürzung mit 2,78%.
Beispiel mit von der Steuer ausgenommenen Umsätzen
Dieselbe steuerpflichtige Person erzielt nun zusätzlich auch
Lösung ab dem 01. Juli 2019:
Schritt 1:
Die Subventionen betragen 22,73% des Gesamtumsatzes inkl. Spenden. Die Vorsteuern sind deshalb um 22,73% (Ziffer 420 des MWST-Abrechnungsformulars) zu kürzen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
Schritt 2:
Die verbleibenden Vorsteuern sind aufgrund der erzielten von der Steuer ausgenommenen Umsätze zu korrigieren (Art. 29 Abs. 1 MWSTG resp. Art. 30 Abs. 1 MWSTG).
Die dafür gewählte Korrekturmethode muss zu einem sachgerechten Ergebnis führen. Wurde die Aufteilung nach den erzielten Umsätzen gewählt, dürfen die Nicht-Entgelte bei der Schlüsselberechnung NICHT berücksichtigt werden:
Nach der Vorsteuerkürzung aufgrund der Subventionen um 22,73% sind somit die verbleibenden Vorsteuern noch um 13,33% (Ziffer 415 des MWST Abrechnungsformulars) zu korrigieren.
Fazit:
Dank der Neuregelung vermindert sich die vorzunehmende Vorsteuerkürzung infolge Subventionen auch beim Erzielen von von der Steuer ausgenommenen Umsätzen.
Bei der Berechnung der notwendigen Vorsteuerkorrekturen infolge gemischter Verwendung (Art. 30 Abs. 1 MWSTG) nach einem Umsatzschlüssel sind die Spenden weiterhin NICHT in den Umsatzschlüssel für die Vorsteuerkorrektur miteinzubeziehen.
Vorsteuern, welche im Zusammenhang mit den Tätigkeiten zur Erzielung von Spenden anfallen, können im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person nach wie vor geltend gemacht werden (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).