Umsatzabstimmung
Gemäss Art.128 Abs. 2 MWSTV muss aus der Umsatzabstimmung ersichtlich sein, wie die MWST-Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze bzw. der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Es handelt sich um einen Rückblick aller Geschäftsfälle und deren Ausführungsarten, der die Vollständigkeit und die Nachprüfbarkeit der Buchhaltung gewährleistet.
Vorsteuerabstimmung
Nach Art.128 Abs. 3 MWSTV muss aus der Vorsteuerabstimmung ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonten oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. Dabei muss an alle Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen gedacht werden.
Sowohl bei der Umsatz- als auch bei der Vorsteuerabstimmung muss berücksichtigt werden, ob die MWST-Abrechnung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten erfolgt und ob die Buchhaltung netto oder brutto geführt wird.
Privatanteile
Die Mitarbeiter stehen im Mittelpunkt jeder Unternehmung. Es werden verschiedene und sehr vielfältige Leistungen dem Personal zur Verfügung gestellt oder neben dem Lohn ausbezahlt. Es fragt sich, ob alle Leistungen korrekt verbucht, deklariert und im Lohnausweis vermerkt wurden.
Fazit
Bei ordnungsgemässer Buchhaltung ist die Kontrolle der Umsatz- und Vorsteuerabstimmung eines KMU’s durch einen versierten Berater mit einem Aufwand von einem halben Tag durchaus möglich.