In den kürzlich publizierten Entscheiden 2C_86/2017 und 2C_87/2017 vom 26. September 2017 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Besteuerung von Kapitalleistungen eines Arbeitgebers und zur Qualifikation von Kapitalleistungen anschaulich zusammengefasst.
Im zu beurteilenden Fall erhielt ein 61-jähriger leitender Angestellter bei seinem Ausscheiden aus der Firma eine Kapitalleistung von CHF 2 Mio. Die Kapitalleistung wurde gestützt auf eine am 30. Juni 1997 abgeschlossene Vereinbarung ausbezahlt, wonach der Arbeitsvertrag im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde. Die Kapitalleistung wurde im Lohnausweis für das Jahr 2009 unter der Rubrik “unregelmässige Leistungen” aufgeführt und mit dem Vermerk “Gewinnbeteiligung” versehen.
Die Versuche des ehemaligen Arbeitnehmers, die Kapitalleistung als Vorsorgeleistung privilegiert besteuern zu lassen, scheiterten vor den Vorinstanzen. Das Bundesgericht bestätigte dies. Entscheidend war, dass aus der ursprünglichen Vereinbarung vom 30. Juni 1997 sowie aus der Aufhebungsvereinbarung im Zeitpunkt des Ausscheidens der Vorsorgecharakter der Kapitalleistung nicht ausreichend zum Vorschein kam.
Bei der Lektüre des Entscheids stellt sich die Frage, ob das Ergebnis zwingend ist oder ob die Sache mit geschickterer Ausgestaltung anders ausgegangen wäre. Der Schluss liegt auf der Hand: Hätte man schon beim Verfassen der ursprünglichen Vereinbarung oder zumindest im Rahmen der Ausarbeitung der Aufhebungsvereinbarung die Kriterien des Kreisschreibens ESTV Nr. 1/2002 berücksichtigt und die Zahlung entsprechend begründet, so hätte mindestens ein Teil der Kapitalzahlung durchaus privilegiert als Vorsorgeleistung (Art. 38 DBG und entsprechend im Kanton) besteuert werden können.