Subventionen (und COVID-19)

MWST
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Angelina Sulzer
Angelina Sulzer
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1.4.2021
Subventionen (und COVID-19)

Einleitung

Nicht immer führen die Subventionen beim Subventionsempfänger zur verhältnismässigen Kürzung der Vorsteuer. Daher ist die saubere Abklärung der MWST-Auswirkungen jeder Subvention Voraussetzung sowohl für die korrekte MWST-Deklaration wie auch den abzuliefernden Betrag.

Definition

Eine Subvention liegt vor, wenn folgende drei Bedingungenkumulativ erfüllt sind:

  1. Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV);
  2. der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten;
  3. die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.)

Form der Subventionen (nicht abschliessende Aufzählung MI 05Ziffer 1.2)

Die Subventionen stellen ein 2-Parteien-Verhältnis dar (Verhältnis zwischen dem Subventionsgeber und dem Subventionsempfänger) und können zum Beispiel ausgerichtet werden:

  • als Geldzahlungen;
  • als Gewährung von Vorzugsbedingungen bei Darlehen (z.B. Darlehen ohne Zins);
  • als Erlass von Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen;

Folgen beim Vorsteuerabzug

Mangels Leistung gelten die Subventionen als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer (Art. 18 Abs. 2 Bst. a - c MWSTG). Sie können allenfalls beim Subventionsempfänger zu einer verhältnismässigen Kürzung der Vorsteuer führen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).

Das hat MWST-Auswirkungen bei der Abrechnung der MWST nach der effektiven Methode.

Folgende drei Bestimmungen sind massgebend für die Kürzung der Vorsteuer (Art. 75 MWSTV):

  • Keine Vorsteuerkürzung ist vorzunehmen, wenn die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
  • Soweit die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Bereich zu kürzen. (Der Schlüssel für die Kürzung der Vorsteuerberechnet sich, indem man die erhaltenen Subventionen zu den Objektkosten(inkl. MWST) ins Verhältnis setzt.)
  • Werden Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, ist die gesamte abzugsberechtigte Vorsteuer (auf Aufwendungen und Investitionen) im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz im Sinne von Art. 75 Abs. 3 MWSTV (ohne MWST) zu kürzen.

Im Sinne einer vereinfachten Berechnung der Vorsteuerkürzung kann die Kürzung des Vorsteuerabzugs als stille Versteuerung der Subventionen zum Normalsatz (7,7 % von 107,7 %) erfolgen.

Subventionen, welche lediglich weitergeleitet werden, unterliegen nicht der MWST (Art. 30 Abs. 1 MWSTV). Eine solche Weiterleitung hat somit bei demjenigen, der den Beitrag weiterleitet, keine steuerlichen Konsequenzen, weil die Vorsteuerkürzung einzig beim letzten Zahlungsempfängererfolgt (Art. 30 Abs. 2 MWSTV).

Covid-19-Massnahmen im Speziellen

Solidarbürgschaften

Aufgrund der COVID-19-Verordnung (SR951.261) können die schweizerischen Bürgschaftsorganisationen neu formlos

  • für Bankkredite von bis zu CHF 500’000 zu 100 % bürgen («COVID-19-Kredite», 0,0% Zins)
  • für Kredite bis zu CHF 20Mio. im Umfang von 85 % bürgen («COVID-19-Kredite-Plus», 0,5% Zins).

Der Bund verpflichtet sich, die Bürgschaftsverluste der Bürgschaftsorganisationen der aufgrund der Verordnung gewährten Solidarbürgschaften im Umfang von 100 % ohne Gegenleistung seitens der Bürgschaftsorganisationen zu decken. Somit wird dieser Mittelfluss als Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG qualifiziert.

Die Bürgschaftsorganisationen sind also Subventionsempfänger, die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit vom Bund Mittel erhalten. Eine Vorsteuerkürzung gemäss Art. 33 Abs. 2 MWSTG bei den Bürgschaftsorganisationen ist mangels subjektiver Steuerpflicht nicht vorzunehmen. Auch die kreditgebenden Banken und die kreditnehmenden Unternehmen müssen keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

Beide Arten von Krediten werden nicht marktüblich verzinst. Die Differenz zum marktüblichen Zins stellt keine Subvention zugunsten deskreditnehmenden Unternehmens dar, weil das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem kreditnehmenden Unternehmen besteht und der Bund eine Dritte Partei ist. Deswegen muss das kreditnehmende Unternehmen keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

Schlussfolgerung

Bei den COVID-19-Krediten und COVID-19-Krediten-Plus muss die kreditgebende Bank auf den Zins ganz oder teilweise per Verordnung (SR951.261) verzichten.

Der Bund haftet zu 100% bzw. 85%, falls der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlen kann.

Wird aufgrund von einem Härtefall auf eine Rückzahlung des Kredites verzichtet, muss die öffentliche Hand die Bezahlung des Kredites übernehmen. Dabei handelt es sich um eine Subvention gem. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Es ist zu prüfen, welchem Tätigkeitsbereich der Kredit zuzuordnen ist resp. ob der Kreditnehmer eine Vorsteuerkürzung vornehmen muss.

Wird ein Kredit infolge eines Konkurses des Kreditnehmers nicht zurückbezahlt, so übernimmt der Bund diese offene Forderung. In diesem Fall liegt keine Subvention vor resp. erfolgt keine Vorsteuerkürzung.

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