Holdingspaltung
Die aufgrund eines Bundesgerichtsurteils gelockerte Steuerpraxis bei Spaltungen von Beteiligungsgesellschaften ist seit Februar 2022 im Kreisschreiben Nr. 5a für Umstrukturierungen formuliert. Wir stellen ein Fallbeispiel und dessen Lösungsansatz zur Illustration dieser Praxisänderung vor.
1 Ausgangslage
Die Holding AG ist eine im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltene Beteiligungsgesellschaft. Sie vereinnahmt Dividenden sowie Zinsen und trägt nur wenig Verwaltungsaufwand. Die gesamte Gruppe tritt im Kleider- und Textilhandel mit zwei 100%-Tochtergesellschaften und im Liegenschaftsbereich mit einer zu 100% gehaltenen Immobiliengesellschaft auf. Diese hielt ursprünglich Betriebsliegenschaften, heute vermietet sie die Liegenschaften an Dritte. Die jährlichen Mieterträge betragen rund CHF 3 Mio. Für die Liegenschaftsverwaltung wird eine Person im Vollzeitpensum beschäftigt. Die Kauf AG offeriert nun den Erwerb des Kleider- und Textilhandelsbereichs zu einem attraktiven Preis; an den Liegenschaften ist sie hingegen nicht interessiert.
2 Lösungsansatz
Die Holding AG wird in eine Handelsholding und in eine Immobilienholding gespalten. Unsere Aktionäre veräussern sodann nur die Handelsholding. Sofern die Kauf AG den Erwerbspreis nicht aus den Mitteln des Kaufobjektes finanziert (also keine indirekte Teilliquidation vorliegt), resultiert aus der Veräusserung der Handelsholding für unsere Aktionäre ein steuerfreier Kapitalgewinn.
3 Bisherige & neue Praxis bei Holdingspaltungen
Spaltungen stellen für die beteiligten natürlichen Personen Vermögensumschichtungen dar. Gesetzlich sind denn auch keine Veräusserungssperrfristen vorgesehen. Daher ist die Erfüllung des doppelten Betriebserfordernis bei Spaltungen zentral: vor und nach der Spaltung der Holding AG müssen Betriebe vorliegen.
Nach der früheren Praxis wäre obige Holdingspaltung nicht steuerneutral durchführbar gewesen. Holdinggesellschaften hatten für ihre steuerneutrale Spaltung das doppelte Betriebserfordernis selbst zu erfüllen. Die Holding AG hätte dem Betriebserfordernis schon nur mangels Personalaufwand nicht genügt. Überdies mussten nach der Holdingspaltung je zwei Beteiligungen je entstehende Holding vorhanden sein, was vorliegend gar nicht realisierbar ist.
Das neue Kreisschreiben Nr. 5a stellt klar, dass das doppelte Betriebserfordernis bei Spaltung von Holdinggesellschaften von der Holdinggesellschaft selbst (Holdingbetrieb) oder auf Stufe der aktiven Gesellschaft, an welcher die Holdinggesellschaft beteiligt ist (operativer Betrieb) erfüllt werden kann. Ein Holdingbetrieb liegt vor, wenn überwiegend Beteiligungen an aktiven Gesellschaften gehalten werden, wobei die Beteiligungsquoten mehrheitlich mindestens 20% des Grundkapitals ausmachen müssen. Ferner haben die nach der Spaltung bestehenden Beteiligungsgesellschaften die Holdingfunktion mit eigenem Personal oder über beauftragte Personen wahrzunehmen.
4 Würdigung
Die Holding AG beschäftigt in unserem Beispiel nicht ausreichend Personal. Also weichen wir für die Prüfung des doppelten Betriebserfordernis auf die Alternative aus. Ein operativer Betrieb liegt vor, wenn die Beteiligungsquote mehr als 50% der Stimmen an einer aktiven Gesellschaft beträgt. Eine einzige derartige Beteiligung erfüllt das Betriebserfordernis durch den von der aktiven Gesellschaft geführten Betrieb. Betriebe wiederum zeichnen sich unverändert dadurch aus, dass sie Leistungen am Markt oder an verbundene Unternehmen erbringen und über die notwendige Infrastruktur verfügen sowie der Personalaufwand im sachgerechten Verhältnis zum Ertrag steht.
Wir können also folgendes Zwischenfazit ziehen: Die beiden im Kleider- und Textilhandel tätigen Tochtergesellschaften der Gruppe stellen klarerweise Betriebe dar. Somit wird auch die nach der Spaltung resultierende Handelsholding mit zwei Tochtergesellschaften einen Betrieb darstellen.
Wie verhält es sich für den Immobilienteil? Für das Halten und Verwalten von Immobilien wird das Betriebserfordernis auch im neuen Kreisschreiben Nr. 5a wie bisher quantifiziert. Immobilienaktivität weist nur dann Betriebsqualität auf, wenn mit den Immobilien ein Marktauftritt erfolgt (oder Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet werden) sowie mindestens eine vollzeitbeschäftigte Person für die Verwaltung der Immobilien entlöhnt oder beauftragt wird und schliesslich die jährlichen Mieterträge mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes betragen. In der Regel muss ein Jahresmietertrag von rund CHF 2 Mio. vorliegen.
Die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft der Holding AG erwirtschaften am Markt jährlich einen Mietertrag von rund CHF 3 Mio. und beschäftigen eine Person mit der Verwaltung im Vollzeitpensum. Die Immobiliengesellschaft erfüllt somit das Betriebserfordernis, folglich weist auch die durch Spaltung zu schaffende Immobilienholding mit einer einzigen Tochtergesellschaft Betriebsqualität auf.
5 Fazit
Die vorgesehene Spaltung der Holding AG in eine Handelsholding mit zwei Tochtergesellschaften und in eine Immobilienholding mit einer Tochtergesellschaft kann somit in Erfüllung der doppelten Betriebserfordernisse steuerneutral durchgeführt werden. Mit der beschriebenen Spaltung bleibt jedoch eine von natürlichen Personen im Privatvermögen gehaltene Immobilienholding zurück. Ein allfälliger Verkauf dieser Immobiliengesellschaft unterliegt der kantonalen Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer.